Anwaltskosten berechnen: Was kostet ein Anwalt nach RVG?
Geben Sie Ihren Streitwert ein und wählen Sie, ob es um eine Erstberatung oder ein Gerichtsverfahren geht. Der Rechner nutzt die gesetzliche RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG, Stand 2026) und zeigt eine realistische Kostenspanne. Das ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Kostenauskunft Ihrer Kanzlei.
Worum geht es?
Anwaltskosten (1. Instanz, eigener Anwalt): 572,21–1.078,44 €
Untergrenze: Verfahrensgebühr (1,3), falls sich der Fall vor der mündlichen Verhandlung erledigt. Obergrenze: zusätzlich Terminsgebühr (1,2), wenn es zur mündlichen Verhandlung kommt. Jeweils zzgl. Auslagenpauschale (20 €, Nr. 7002 VV RVG) und 19% USt. Dies sind nur die Kosten Ihres eigenen Anwalts — Gerichtskosten und ggf. Kosten der Gegenseite kommen hinzu bzw. werden bei Obsiegen erstattet.
Unverbindliche Orientierung auf Basis der gesetzlichen RVG-Gebührentabelle — keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich einen Zivilprozess gewinne?
Bei vollem Obsiegen trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits — eigene und gegnerische Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten (§ 91 ZPO). Erstattet werden aber nur die gesetzlichen RVG-Gebühren, nicht ein höheres vereinbartes Honorar. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilig verteilt (§ 92 ZPO). Verliert man den Prozess, trägt man in der Regel alle Kosten selbst.
Wie hoch ist die Höchstgrenze für eine Erstberatung?
Für Verbraucher darf eine erste anwaltliche Beratung ohne vorherige Vergütungsvereinbarung höchstens 190 € netto kosten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), also 226,10 € brutto inkl. 19% USt. Umfasst die Erstberatung mehrere Gespräche oder ein schriftliches Gutachten, liegt die Grenze bei 250 € netto (297,50 € brutto). Für Unternehmen gilt diese Deckelung nicht — hier kann frei vereinbart werden.
Was ist Prozesskostenhilfe (PKH) und wer bekommt sie?
Prozesskostenhilfe übernimmt bei geringem Einkommen und Vermögen ganz oder teilweise die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Je nach Einkommen wird PKH ratenfrei oder mit monatlichen Raten bewilligt. Beantragt wird sie beim zuständigen Gericht, meist über den eigenen Anwalt. Wichtig: PKH deckt nicht automatisch die Kosten der Gegenseite, falls man den Prozess verliert.